Von den Rechten einer Gemeinde in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Die Rechte der Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland leiten sich aus der presbyterial-synodalen Ordnung ab. Diese Rechte sind in der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 10. Januar 2008 (KO) festgelegt. Nach Art. 126, Abs. 3 KO hat die Landeskirche die presbyterial-synodale Ordnung zu wahren. Das bedeutet, dass die Wahrung dieser Ordnung für alle gilt, die in der Evangelischen Kirche im Rheinland Entscheidungen zu treffen haben. Somit liegt die presbyterial-synodale Ordnung unserer Kirchenordnung zugrunde.
Die presbyterial-synodale Ordnung ist eine naturrechtliche Ordnung, die sich auf die Heilige Schrift stützt und die dem gesetzten Recht vorhergeht. Auch im Vorspruch der KO sind der christologische Ursprung der Kirche und die Aufgabe der Gemeinde festgeschrieben. Er lautet: Jesus Christus baut und erhält seine Kirche durch sein Wort und Sakrament in der Kraft des Heiligen Geistes bis zu seiner Wiederkunft. […] Es ist Aufgabe der Gemeinde, im Gehorsam gegen ihren Herrn alle zur Durchführung dieses Auftrages notwendigen Dienste einzurichten und zu ordnen.
Der presbyterial-synodale Gedanke hat seine Wurzeln in der frühchristlichen Gemeinde. Der Reformator Johannes Calvin entwickelte 1542 in Genf nach biblischem Vorbild eine presbyteriale Kirchenordnung. Der Begriff Gemeinde ist theologisch verankert. In der Heiligen Schrift wird die Gemeinde als der Leib Christi verstanden. Martin Luther übersetzt das lateinische Wort ecclesia nicht mit Kirche, sondern mit Gemeinde, weil für ihn die Ortsgemeinde die Kirche ist.
Die einzelnen Kirchengemeinden stehen miteinander in synodaler Gemeinschaft. 1568 wurden in Wesel die Grundsätze einer presbyterial-synodalen Ordnung aufgeschrieben. Jahrhunderte lang haben diese Grundsätze den Charakter der rheinischen Kirche geprägt. Nach evangelischem Verständnis baut sich die Kirche von den Gemeinden her auf.
Dieses Verständnis verbietet es, in der Kirche hierarchische Strukturen oder Herrschaftsrechte aufzurichten. Hierzu wurde 1571 auf der Synode zu Emden ein entsprechender Beschluss gefasst.
In der Evangelischen Kirche im Rheinland gilt das reformatorische Gemeindeprinzip. Jede Gemeinde ist selbständig. Sie führt ein eignes Siegel als Ausdruck ihrer Eigenständigkeit. Alle Gemeindeglieder sind gleich. Die Gemeinde wird geleitet von gewählten Theologen und Laien. Das Amt der Laien geht zurück auf das Priestertum aller Gläubigen. Nach dem Gemeindeprinzip kommen weder dem Kirchenkreis noch der Landeskirche originäre Kompetenzen zur Leitung einer Ortsgemeinde zu. Die Verantwortung der Gemeinde erstreckt sich vor allem auf
- Personalangelegenheiten,
- Finanzen (Kirchensteuerhoheit),
- Liegenschaften einschließlich der Gebäude,
- Gemeindegrenzen.
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland erkennt u. a. folgende Gemeinderechte an:
- Die Gemeinde wird definiert als die Gemeinschaft ihrer Mitglieder in einem durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmten Gebiet (KO Art. 5, Abs. 1).
- Die Gemeinde hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KO Art 3, Abs. 3).
- Der Gemeinde wird Selbständigkeit zugebilligt (KO Art. 8, Abs. 1).
- Die Gemeinde hat das Recht, Ämter und Dienste einzurechten und dafür Mitarbeiter zu gewinnen (KO Art. 7, Abs. 1).
- Die Gemeinde hat das Recht, Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, d.h. das Pfarrerwahlrecht (KO Art. 10, Abs. 2) und das Pfarrstellenbesetzungsrecht durch das Presbyterium (KO Art. 16, Satz. g).
- Das Presbyterium der Gemeinde hat das Recht zur Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht (KO Art. 16, Satz h).
- Das Presbyterium der Gemeinde hat das Recht zur Einstellung von leitenden Mitarbeitenden oder Mitarbeitenden, die für ein Arbeitsfeld verantwortlich sind (KO Art. 16, Satz i).
- Das Presbyterium der Gemeinde stellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und ein Haushaltsplansicherungskonzept auf (KO Art. 16, Satz k und l).
- Das Presbyterium der Gemeinde entscheidet über die Übernahme von Bürgschaften, Bestellung von Sicherheiten, Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrentkredite (KO Art. 16, Satz m).
- Das Presbyterium der Gemeinde hat das Recht zum Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und Schaffung von Dauereinrichtungen (KO Art. 16, Satz n).
- Das Presbyterium der Gemeinde entscheidet über Stiftungsgeschäfte, Satzungen, Übernahme neuer Aufgaben, Bevollmächtigungen (KO Art. 16, Satz o bis r).
- Das Presbyterium der Gemeinde hat das Recht auf Anhörung bei der Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen (KO Art. 10, Abs. 1).
- Das Presbyterium der Gemeinde hat das Antragsrecht und das Recht auf Anhörung bei der Änderung von Kirchengemeindegrenzen (KO Art. 11, Abs. 1).
Dr. Joachim Daebel
